Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024

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Der Beschwerdeführer, A._, war bei der Genossenschaft B._ angestellt und unfallversichert bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Am 7. März 2020 wurde ihm in einer Bar ein Bierglas gegen den Kopf geschlagen, wodurch er schwere Verletzungen erlitt. Die Suva übernahm die Kosten für die medizinische Behandlung und zahlte ein Taggeld aus, kürzte dieses jedoch um 50 Prozent. Nachdem der Beschwerdeführer den Rentenanspruch geltend machte, verneinte die Suva diesen und kürzte die Integritätsentschädigung um 50 Prozent. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, woraufhin er das Bundesgericht anrief. Das Bundesgericht prüfte die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und den psychischen Problemen des Beschwerdeführers und verneinte diese aufgrund der fehlenden besonders ausgeprägten Kriterien der Schwere der Verletzungen und der besonderen Art des Unfalls. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.