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Die Klägerin, A._, hat eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2023 eingereicht. Sie wirft der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL) Diskriminierung und Verletzung ihrer Rechte als Hochschullehrerin vor. A._ wurde als Assistenzprofessorin mit Tenure-Track-Position an der EPFL eingestellt und behauptet, sie sei aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden. Sie argumentiert, dass die EPFL gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstoßen habe, indem sie mehrere Untersuchungen gegen sie eingeleitet und ihr eine übermäßige Arbeitsbelastung auferlegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage von A._ abgewiesen und ihre Forderungen nach Schadensersatz und Genugtuung zurückgewiesen. Es kam zu dem Schluss, dass weder die Übertragung der Leitung des Austauschprogramms an A._ noch die verschiedenen Untersuchungen der EPFL, an denen sie beteiligt war, eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips darstellt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A._ abgelehnt, da sie keine ausreichende Begründung für ihre Vorwürfe der Diskriminierung vorgebracht hat. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die EPFL im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehandelt hat und somit keine Verletzung der Rechte von A._ festgestellt werden konnte. Die Klägerin hat außerdem um Anonymität in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts gebeten, was jedoch abgelehnt wurde.