Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_982/2023 vom 13. Februar 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Die Klägerin, eine Psychiaterin, ist Gegenstand einer Betreibung in Höhe von CHF 894'621.45. Zur Bezahlung ihrer Rechnungen lässt sie die Honorare auf ihr Privatkonto bei der Bank E._ überweisen. Sie erhält auch eine AHV-Rente in Höhe von CHF 1'585 pro Monat. Das Betreibungsamt hat basierend auf ihren Kontoauszügen ein monatliches verfügbares Einkommen von CHF 16'030.90 festgelegt und eine Lohnpfändung angeordnet. Das Betreibungsamt korrigierte später seine Entscheidung und legte eine Lohnpfändung in Höhe von CHF 16'000 pro Monat fest, diese Entscheidung konnte jedoch nicht an die Schuldnerin zugestellt werden, da die Adresse auf der Benachrichtigung falsch war. Die Schuldnerin erhob Beschwerde gegen die Lohnpfändungsentscheidung und verlangte deren Aufhebung. Das kantonale Gericht gab der Beschwerde teilweise statt und reduzierte die Lohnpfändung auf CHF 14'733.90 pro Monat. Die Schuldnerin legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und machte geltend, dass das kantonale Gericht willkürlich gehandelt habe, indem es die Firma B._ Sàrl fälschlicherweise als ihren Arbeitgeber betrachtet habe und dass die Schuldnerin nicht ausreichend gehört worden sei. Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig und legt die Gerichtskosten von CHF 1'500 der Beschwerdeführerin auf. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.