Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind umgezogen und beantragen die Feststellung, dass ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Aargau liegt und nicht im Kanton Zürich. Das Kantonale Steueramt Zürich hat ihre Inanspruchnahme der Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2018 angeordnet, gegen die die Beschwerdeführer erfolglos Einspruch eingelegt haben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat ihre Beschwerde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde gegen den Kanton Zürich ab. Allerdings gibt es der Beschwerde gegen den Kanton Aargau statt und hebt die Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2018 auf. Die Kosten des Verfahrens werden hälftig dem Kanton Aargau und den Beschwerdeführern auferlegt, und der Kanton Aargau muss den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung auszahlen.