Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall aus der Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Koch, hat sich aufgrund von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung gemeldet und eine Invalidenrente beantragt. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen und Gutachten hat die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls abgewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. In seiner Beschwerde fordert er, ihm eine ganze Invalidenrente ab September 2019 zuzusprechen oder die Sache zurück an die Vorinstanz zu überweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde gefordert. Das Bundesgericht hat die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts überprüft und festgestellt, dass es Unstimmigkeiten und Widersprüche bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gibt. Es hat das Urteil des kantonalen Gerichts daher aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sie wurde angewiesen, den Beschwerdeführer für das Verfahren zu entschädigen.