Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Villa in Oberägeri, die im kantonalen Inventar der schützenswerten Denkmäler verzeichnet ist. Er beantragte die Entlassung der Villa aus dem Inventar, jedoch beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug, sie als Baudenkmal unter Schutz zu stellen. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht, das seine Beschwerde jedoch abwies. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Bundesgericht. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Unterschutzstellung der Villa rechtmäßig ist und wies die Beschwerde ab. Die Vorinstanz habe die öffentlichen und privaten Interessen angemessen gewichtet und der Schutz der Villa überwiege die entgegenstehenden Interessen. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt.