Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_432/2023 vom 5. Februar 2024

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Sachverhalt geht es um eine Klage des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss einer ausserordentlichen Generalversammlung der B.__ AG, bei dem der Sitz der Gesellschaft verlegt und ein neuer Verwaltungsratspräsident gewählt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Vorinstanz wies das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund prozessualer Aussichtslosigkeit ab. Sie vertrat die Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Konkursverfahrens über sein Vermögen keine Vermögens- oder Mitwirkungsrechte mehr habe und diese Rechte mit der Verwertung seiner Aktien im Konkurs endgültig verlieren werde. Zudem fehle es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Feststellungsklage.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es hielt fest, dass die Aussichtslosigkeit eines Begehrens dann gegeben sei, wenn die Verlustgefahren beträchtlich größer seien als die Gewinnaussichten. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, da er aufgrund des Konkurses keine Vermögens- und Mitwirkungsrechte mehr habe und diese mit der Verwertung der Aktien endgültig verlieren werde. Daher sei das Begehren des Beschwerdeführers prozessual aussichtslos und die unentgeltliche Rechtspflege könne nicht gewährt werden.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde daher ab und legt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auf. Es wird keine Parteientschädigung gewährt.