Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall der Staatshaftung. Der Beschwerdeführer, A.__, wurde widerrechtlich in Ausschaffungshaft genommen. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn hatte beschlossen, den Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Obwohl das Bundesgericht in einem vorherigen Urteil entschieden hatte, dass der Vollzug der Wegweisung nicht innerhalb absehbarer Zeit durchgeführt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer weiterhin in Haft gehalten. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Klage gegen den Kanton Solothurn ein und forderte eine Genugtuung von 32'000 CHF für die widerrechtliche Haft. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Verfügungen und Entscheidungen zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht widerrechtlich waren und der Beschwerdeführer keinen schweren immateriellen Schaden nachgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdeführer aufgrund der widerrechtlichen Haft gemäß Artikel 5 Ziffer 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Anspruch auf eine Genugtuung hatte. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, um über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden. Das Bundesgericht legte fest, dass die Ausschaffungshaft ab dem 3. September 2020 als widerrechtlich zu gelten hatte und dass der Beschwerdeführer einen hinreichend schweren immateriellen Schaden erlitten hatte, der eine Genugtuung rechtfertigte. Es reduzierte die Gerichtskosten für den Kanton Solothurn, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und sprach seinem Rechtsvertreter eine reduzierte Parteientschädigung zu. Das Urteil wurde den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.