Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Ein gewisser A wurde vom Regionalgericht in Jura bernois- Seeland von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) im Zeitraum von April 2014 bis April 2015 freigesprochen. Allerdings wurde A des Verstoßes gegen das LStup für andere Vorwürfe schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt. A legte Berufung ein, aber das Kantonsgericht in Bern bestätigte das Urteil im Wesentlichen. A hat daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
In der Beschwerde behauptet A, dass sein Recht auf Anhörung verletzt worden sei, da das Kantonsgericht sich geweigert habe, eine forensische Expertise bezüglich der abgehörten Telefonate durchzuführen. A bestreitet auch seine Schuld und kritisiert die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Urteil des Kantonsgerichts. Es stellt fest, dass das Recht auf Anhörung nicht verletzt wurde und dass das Kantonsgericht keine Willkür begangen hat. Das Bundesgericht ist an die Feststellungen des Kantonsgerichts gebunden und kann diese nur aufheben, wenn sie offensichtlich falsch oder rechtswidrig sind. A hat nicht nachgewiesen, dass dies der Fall ist.
Das Bundesgericht stützt sich auf verschiedene Beweise, wie die abgehörten Telefonate, die Aussagen der beteiligten Personen und objektive Beweismittel, um die Schuld von A festzustellen. A konnte seine eigenen Aussagen nicht plausibel erklären und es gab viele Indizien, die auf seine Beteiligung hinwiesen.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass A keine Einwände gegen die Strafe selbst vorgebracht hat und daher nicht über die Strafe entschieden werden muss. A wird auch angewiesen, die Gerichtskosten zu tragen.