Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die Klägerin, A._, wurde vom Bezirksstrafgericht La Côte von den Vorwürfen des Vertrauensmissbrauchs, des Betrugs, der unehrlichen Geschäftspraktiken und der Verletzung der Bauvorschriften freigesprochen. Das Gericht entschied, dass A._ gemeinsam mit B._ gegenüber D.C._ und C.C._ sofort die Zahlung von 214.157 CHF schuldet, zuzüglich Zinsen von 5 % ab dem 17. Dezember 2012. Zudem wurde A._ zu einer sofortigen Zahlung von 8.803 CHF an D.C._ und C.C._ als gerechte Entschädigung für die obligatorischen Verfahrenskosten gemäß Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO verurteilt. Die Verfahrenskosten in Höhe von 19.015 CHF wurden A.__ auferlegt.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Vaud entschied in einem Berufungsverfahren, dass A._ und B._ gemeinsam und solidarisch zu einer sofortigen Zahlung von 103.882 CHF an D.C._ und C.C._ verpflichtet sind, zuzüglich Zinsen von 5 % ab dem 17. Dezember 2012. A._ wurde zu einer sofortigen Zahlung von 2.934 CHF an D.C._ und C.C._ als gerechte Entschädigung für die obligatorischen Verfahrenskosten gemäß Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO verurteilt. Die Verfahrenskosten in Höhe von 16.780 CHF wurden A._ auferlegt.
A._ hat vor dem Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, dass festgestellt wird, dass weder A._ noch B._ in Höhe von 103.882 CHF oder in irgendeinem anderen Betrag D.C._ und C.C.__ schulden, und dass ihr die Verfahrenskosten und Berufungskosten nicht auferlegt werden. Sie beantragt auch die Gewährung von Rechtsbeistand.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Verurteilung von A._ zur Zahlung der zivilrechtlichen Ansprüche der Kläger gegen sie gegen das Bundesrecht verstößt. Es hat festgestellt, dass die Aktion der Kläger aufgrund der verjährten Straftat auf den aufgegebenen Fakten der Straftat beruhte. Daher kann A._ nicht dazu verurteilt werden, zivilrechtliche Ansprüche auf der Grundlage dieser aufgegebenen Fakten zu erfüllen.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass selbst wenn A.__ für die Verletzung der Bauvorschriften gemäß Artikel 229 StGB schuldig befunden worden wäre, diese Straftat keine wirtschaftlichen Schäden für die Kläger hätte geltend machen können. Das Gericht hat klargestellt, dass Artikel 229 StGB nur den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit bezweckt, nicht jedoch von Eigentum oder Vermögen.
Das Bundesgericht hat daher entschieden, dass das Gerichtsurteil aufgehoben und der Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückverwiesen wird. Da A.__ erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an. Sie hat Anspruch auf die Erstattung ihrer Anwaltskosten in Höhe von 3.000 CHF durch den Kanton Vaud.