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Das Urteil betrifft ein Baugesuch einer Landwirtschaftszone in der Gemeinde Roggliswil. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern hat dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, da es nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dient. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Bauvorhaben zonenkonform sei und eine Baubewilligung erteilt werden sollte. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin kein namhaften landwirtschaftlichen Beitrag erbringt und daher nicht längerfristig existenzfähig ist. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen hat. Das Gericht argumentiert, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht genügend Gewinn aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet, um als existenzsichernd zu gelten. Die Beschwerdeführerin hat auch Rügen bezüglich des Differenzierungsgebots, der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und der Verletzung des Koordinationsprinzips erhoben, jedoch hat das Gericht diese Rügen als unbegründet abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird und die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten tragen muss.