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Das Bundesgerichtsurteil vom 7. Februar 2024 betrifft Beschwerden von A._ und B._ gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Der Sachverhalt beinhaltet ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer wegen Misswirtschaft und Veruntreuung im Zusammenhang mit der E._ GmbH. Der Beschwerdegegner 1 hatte eine Anzahlung an die E._ GmbH geleistet und diese später zurückgefordert. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte die E.__ GmbH zur Rückzahlung des Betrags sowie zur Übernahme der Betreibungskosten und einer Parteientschädigung. Im Konkursverfahren erhielten der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegner 2 eine Konkursdividende. Die Beschwerdeführer legten Berufung gegen das Urteil ein. Das Appellationsgericht stellte fest, dass die Schuldsprüche im Strafverfahren rechtskräftig waren und verurteilte die Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz an die Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig sei, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde jedoch gutgeheißen, da das Appellationsgericht willkürlich davon ausging, dass Misswirtschaft eine Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist. Das angefochtene Urteil wurde daher insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurden. Die Angelegenheit wurde zur Kosten- und Entschädigungsneufestsetzung im kantonalen Verfahren an das Appellationsgericht zurückverwiesen.