Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024

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Die Beschwerdeführerin, A._, hat gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. August 2022 Beschwerde eingereicht. In der Anklage wurde B._ vorgeworfen, seine vormalige Lebenspartnerin A._ bedroht und ihr Mobiltelefon aus der Hand geschlagen zu haben. Das Obergericht sprach B._ frei und wies das Genugtuungsbegehren von A._ ab. A._ beantragt in der Beschwerde, dass das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und B.__ für schuldig befunden wird. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert habe. Sie beanstandet auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und argumentiert, dass der Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und entscheidet, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt. Das Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich mitgeteilt.