Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_333/2023 vom 23. Februar 2024

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Der Arbeitnehmer A hatte einen unbefristeten Arbeitsvertrag als zweisprachiger Lehrer für Mathematik und Naturwissenschaften bei der Arbeitgeberin B. Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 2017 wegen Problemen zwischen A und einigen Schülern gekündigt. Zudem war ein weiterer Mathematiklehrer eingestellt worden, sodass es für zwei Lehrer der gleichen Fachrichtung keine Arbeit mehr gab. A war aufgrund eines Autounfalls und einer anschließenden Operation arbeitsunfähig und erhielt eine Kündigung mit sofortiger Wirkung, nachdem er Zugriff auf den Computer der Direktorin hatte und sensible Informationen über Mitarbeiter und Schüler einsehen konnte. Das Arbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entschädigung für die ungerechtfertigte sofortige Kündigung. Das Berufungsgericht hingegen wies die Klage ab und bestätigte die Kündigung als gerechtfertigt.   Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts und wies den Rekurs des Arbeitnehmers ab. Es stellte fest, dass der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Loyalität und zum Schutz der vertraulichen Informationen der Arbeitgeberin verletzt habe. Dies rechtfertige eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das Gericht betonte, dass der Zugriff auf den Computer der Direktorin nicht gerechtfertigt war, auch wenn das Passwort bekannt war, und dass die Informationen, die der Arbeitnehmer eingesehen hatte, vertraulich und persönlich waren. Das Gericht stimmte der Argumentation des Berufungsgerichts zu, dass das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so schwer gestört habe, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Der Rekurs wurde daher abgewiesen und der Arbeitnehmer wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.