Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_67/2024 vom 27. Februar 2024

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Das Bundesgericht hat über eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich entschieden. Der Beschwerdegegner hatte eine Ausgleichsklage gegen die Beschwerdeführerinnen eingereicht, woraufhin diese die Sicherheitsleistung für eine mögliche Parteientschädigung beantragten. Das Handelsgericht lehnte den Antrag ab, woraufhin die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht Beschwerde einlegten.

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung erfüllt sind. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen besondere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung darlegen konnten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht nachweisen konnten, dass eine erhebliche Gefährdung vorliegt und wies die Beschwerde daher ab.

Darüber hinaus wurden noch weitere Argumente der Beschwerdeführerinnen geprüft, u.a. bezüglich der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihres Rechts auf Beweis. Das Gericht wies diese Vorwürfe jedoch ebenfalls ab und entschied zugunsten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerinnen wurden zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.