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Das Bundesgerichtsurteil behandelt den Fall eines Ausländers, A._, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Er ist mazedonischer Staatsbürger und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung. A._ war in der Vergangenheit straffällig geworden und wurde mehrmals verurteilt, unter anderem wegen Drogendelikten und Diebstahl. Im Jahr 2021 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis hat daraufhin seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und seine Ausweisung angeordnet. A._ hat gegen diesen Entscheid Rekurs erhoben, jedoch wurde sein Rekurs vom Kantonsgericht des Kantons Wallis abgelehnt. In seiner Beschwerde vor dem Bundesgericht beantragt A._ die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er stellt zudem einen subsidiären Antrag, den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, und verlangt die volle Prozesskostenhilfe und die Bestellung seines aktuellen Anwalts als amtlicher Anwalt. Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist und dass das Kantonsgericht den Entscheid über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu Recht bestätigt hat. Das Gericht prüft auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und kommt zu dem Schluss, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist, angesichts der Schwere der begangenen Straftaten und der mangelnden Integration des Beschwerdeführers in die schweizerische Gesellschaft. Das Gericht weist darauf hin, dass der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel ein schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Ausländers ist und ein entsprechendes öffentliches Interesse bestehen muss. Das Gericht stellt jedoch fest, dass das Kantonsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf kostenlose Rechtsvertretung falsch beurteilt hat. Es ordnet daher an, dass der Fall an das Kantonsgericht zurückverwiesen wird, damit es erneut über die Gewährung der kostenlosen Rechtsvertretung entscheidet. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Großteil der Gerichtskosten tragen muss, da er im Wesentlichen unterliegt, jedoch erhält er eine reduzierte Parteientschädigung vom Kanton Wallis.