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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Firma A._ AG und dem Service de la consommation et des affaires vétérinaires de la République et canton du Jura in Bezug auf die Kennzeichnung von Tabakprodukten. Der Service cantonal hatte bei einer Kontrolle festgestellt, dass das Tabakprodukt "C._" von A.__ AG nicht mit der vorgeschriebenen Warnhinweiskennzeichnung versehen war. Daher wurde von der Behörde angeordnet, dass die Firma die Kennzeichnung anpassen müsse. Die Firma legte gegen diese Entscheidung erfolglos Rechtsmittel ein. Sie argumentierte, dass die Kennzeichnung ihrer Konkurrenten ebenfalls nicht den Vorgaben entspräche, aber nicht sanktioniert werde. Das Bundesgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Kennzeichnung der Firma nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und dass es keine gleichbehandelte illegale Praxis seitens der Behörde gab. Das Gericht betonte auch den öffentlichen Gesundheitsaspekt der korrekten Anwendung der Gesetzgebung bezüglich der Warnhinweiskennzeichnung von Tabakprodukten. Die Firma wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.