Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Sachverhalt dieses Bundesgerichtsurteils betrifft das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Die Eltern von C.__ (2017) sind unverheiratet und üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Die Mutter plant, mit dem Kind nach Marokko zu ziehen, um dort mit ihrem Verlobten zu leben. Der Vater ist dagegen und befürchtet, dass der Umzug das Kindeswohl gefährdet. Das Amt für Kindesschutz hat vorläufig angeordnet, dass die Mutter das Land nicht verlassen darf. Der Kurator des Kindes hat empfohlen, dass die Mutter den Wohnort des Kindes nach Marokko verlegen darf. Das Amt für Kindesschutz hat diese Entscheidung bestätigt. Der Vater hat gegen diese Entscheidung rekurriert, jedoch hat das Kantonsgericht entschieden, dass der Wohnortwechsel zulässig ist. Der Vater hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Das Bundesgericht weist den Rekurs ab und bestätigt die Entscheidung des Kantonsgerichts. Es argumentiert, dass der geplante Umzug das Kindeswohl nicht gefährdet und die Situation derzeit eine Trennung zwischen dem Kind und der Mutter gegeben ist, da diese die Hauptpflegeperson ist. Darüber hinaus verfügt die Mutter über die finanziellen Mittel, um das Kind angemessen zu versorgen, auch im Marokko. Das Gericht berücksichtigt auch die Absicht der Mutter, die Beziehung des Kindes zum Vater aufrechtzuerhalten. Das Gericht weist darauf hin, dass die üblichen Herausforderungen im Zusammenhang mit einem Umzug in ein neues Land und das Erlernen einer neuen Sprache das Kindeswohl nicht gefährden. Das Gericht weist den Vater auch darauf hin, dass das Kind älter wird und unabhängiger von seinem Elternteil wird, wodurch die Bindung zu der Mutter weniger stark wird. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Umzug in das Kindeswohl ist und die Entscheidung des Kantonsgerichts bestätigt wird. Der Vater muss die Gerichtskosten tragen.