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In diesem Bundesgerichtsurteil geht es um den Fall einer ivorischen Staatsangehörigen, A._, die in der Schweiz einen Studienaufenthalt absolvieren möchte. Das kantonale Migrationsamt hat ihren Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt, und diese Entscheidung wurde durch den kantonalen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. A._ hat daraufhin beim Migrationsamt beantragt, ihre Entscheidung zu überdenken, jedoch ist das Amt darauf nicht eingetreten. Das Amt hat A._ eine Frist gesetzt, die Schweiz zu verlassen, und diese Frist wurde aufgrund ihres Versprechens, ihre Studien in Paris fortzusetzen, verlängert. A._ hat dann der Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass sie nun einen Bachelor-Abschluss in Rechtswissenschaften erworben habe und einen Master-Abschluss anstrebe. Die Verwaltungsgerichtshof hat A._'s Schreiben als Antrag auf Überprüfung ihres vorherigen Urteils und nicht als Revisionsantrag betrachtet und die Beschwerde als unzulässig erklärt. A._ hat daraufhin sowohl eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Tribunal fédéral hat festgestellt, dass die öffentlich-rechtliche Beschwerde unzulässig ist, da keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung besteht. Die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch als zulässig erachtet, aber vom Gericht abgelehnt, da die Entscheidung der Vorinstanz nicht willkürlich war und das Recht der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung nicht verletzt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde auch zur Zahlung einer Gerichtsgebühr verurteilt.