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Das Bundesgericht hat in diesem Urteil über zwei Beschwerden im Strafverfahren wegen Geldwäscherei entschieden. Im Sachverhalt geht es um den Fall A.__, der beschuldigt wird, unrechtmäßig Geld bezogen zu haben, das aus einer Veruntreuung stammte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz jedoch bestätigt und erklärt, dass der Beschwerdegegner nicht wusste oder annehmen musste, dass das Geld aus einer Veruntreuung stammte, und daher der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei. Die Zivilforderungen des Privatklägers wurden auf den Zivilweg verwiesen.