Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_455/2023 vom 23. Februar 2024

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Die A._ AG hat mit der B._ AG zwei Werkverträge abgeschlossen, einer für Kunststofffenster und einer für Fenster im Treppenhaus. Die A._ AG hat eine Akontozahlung geleistet, aber weitere Zahlungen zurückgehalten. Die B._ AG hat daraufhin Klage erhoben und die noch ausstehenden Zahlungen sowie Verzögerungsschaden und Mehrleistungen eingefordert. Die A._ AG hat die Forderung bestritten und eine Widerklage wegen mangelhafter Werkleistung erhoben. Das Handelsgericht hat die Forderung der B._ AG teilweise gutgeheißen, die Widerklage jedoch abgewiesen. Die A._ AG hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, dass das Urteil des Handelsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Das Bundesgericht prüft die Beschwerde und kommt zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Anspruch der B._ AG zu Recht teilweise gutgeheißen und die Widerklage der A._ AG zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde wird daher abgewiesen und die A._ AG muss die Kosten des Verfahrens tragen.