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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil (1C_185/2022) geht es um die Teiländerung der Nutzungsplanung in der Gemeinde Bettingen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von zwei Grundstücken in Bettingen und ersuchte die Gemeinde um Umzonung der Grundstücke in die Stadt- und Dorfbild-Schonzone. Der Gemeinderat Bettingen leitete daraufhin ein Verfahren zur Teiländerung der Nutzungsplanung ein und setzte für eines der Grundstücke die gewünschte Schutzzone fest, während das andere Grundstück in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse belassen wurde. Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen diesen Entscheid, der vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht urteilte, dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten wird. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird eingetreten, jedoch abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Umzonung der Grundstücke in die Schutzzone und die Belassung eines Grundstücks in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse rechtmäßig ist. Die Vorinstanz habe keine Rechtsverletzungen begangen und die Entscheidung sei nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.