Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Fall betrifft eine Klage auf Zahlung, bei der es um die Interpretation einer Vertragsklausel geht. Der Kläger, A._, hatte im Jahr 2014 die C._ SA mit der Lieferung und Verlegung von Holzböden und Balkonen für ein Immobilienprojekt beauftragt. Im Jahr 2015 wurde vereinbart, dass ein Subunternehmer, E._ S.r.l., anstelle der C._ SA in die Verträge eintreten würde. Es wurde festgelegt, dass ein Teil der bereits geleisteten Anzahlungen an A._ zurückerstattet und der Rest zwischen den Aktionären der C._ SA aufgeteilt würde. In einem weiteren Vertrag verpflichtete sich die C._ SA, einen bestimmten Betrag an B._ zu zahlen, den A._ jedoch vorab an B._ überweisen sollte, und dieser Betrag sollte mit G._ SA, einem anderen Subunternehmer, verrechnet werden. Nachdem B._ die Klage auf Zahlung erhoben hatte, wurde sie zunächst abgewiesen, jedoch in zweiter Instanz zugunsten von B._ entschieden. Der Kläger legte beim Bundesgericht ein Rechtsmittel ein und argumentierte, dass die Klausel nicht bedeute, dass er schuldbefreiend gegenüber B._ tätig werden müsse. Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel jedoch ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz, da es feststellte, dass die Klausel eine klare Zahlungsverpflichtung des Klägers beinhaltete und er das Recht hatte, diesen Betrag mit Forderungen von G.__ SA zu verrechnen.