Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1104/2023 vom 19. März 2024

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Der kosovarische Staatsangehörige A._ wurde 1992 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz gebracht und lebt seit fast 28 Jahren dort. Er hat eine geschiedene Frau und zwei Kinder in der Schweiz, sowie eine Tochter mit einer aktuellen Freundin, die auch die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. A._ wurde wegen mehrfacher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde eine Landesverweisung von zehn Jahren und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. A.__ hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und argumentiert, dass die Landesverweisung aufgehoben werden sollte, da er starke persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz habe. Das Gericht prüfte die Gründe für einen schweren persönlichen Härtefall und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung und entschied, dass die Landesverweisung weiterhin gültig ist. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Entscheidung, wurde aber vom Bundesgericht abgewiesen. Das Gericht argumentierte, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen und dass die Anordnung der Landesverweisung rechtmäßig ist. Das Gericht entschied auch, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten tragen muss.