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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Sachverhalt im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung eines Mietvertrags aufgrund eines Eigenbedarfs. In dem Fall hatte der Mieter seit 1990 eine Zweizimmerwohnung in Genf gemietet. Die Vermieter, die auch in demselben Gebäude wohnen, kündigten den Mietvertrag, da die Eigentümerin, eine 75-jährige Frau, die Wohnung für sich selbst nutzen wollte, wenn sie regelmäßig von ihrem Wohnort im Wallis nach Genf kommt, um sich um ihre Enkelin zu kümmern. Der Mieter argumentierte, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei und die Vermieter lediglich einen höheren Ertrag aus der Wohnung erzielen wollten. Das erstinstanzliche Gericht erklärte die Kündigung für gültig und gewährte dem Mieter eine vierjährige Verlängerung des Mietvertrags. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanzen und weist den Rekurs des Mieters ab. Es stellt fest, dass die Kündigung nicht gegen die guten Sitten verstößt und dass keine erhebliche Ungleichheit zwischen den Interessen der Vermieterin und des Mieters vorliegt.