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Das Bundesgerichtsurteil vom 22. März 2024 betrifft eine Streitigkeit zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der A._ AG über die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus Biogas und Klärgas. Die A._ AG betreibt ein Blockheizkraftwerk, das Elektrizität und Fernwärme aus Biogas erzeugt. Die Pronovo AG, zuständig für die Vergütung, hatte zunächst entschieden, dass die Anlage der A._ AG trotz der Verwendung von Klärgas weiterhin förderungswürdig sei, aber mit einem Synergieabzug von 15 %. Die A._ AG legte Einspruch ein und das Bundesverwaltungsgericht gab ihrer Beschwerde recht. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Anlage der A._ AG als Hybridanlage im Sinne der Energieförderungsverordnung einzustufen ist. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung des Vergütungssatzes an die Pronovo AG zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden der A._ AG auferlegt.