Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_523/2023 vom 27. März 2024

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Der Bundesgerichtsentscheid betrifft den Fall einer Person, A._, die aufgrund einer Autismus-Spektrums-Störung Assistenzleistungen benötigt. Die IV-Stelle Schwyz, zuständig für die Invalidenversicherung, hat bisher die von bei der von den Eltern der A._ gegründeten B._ GmbH angestellten Assistenzpersonen vergütet. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 hat die IV-Stelle jedoch beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2023 keine Stunden mehr im Rahmen des Assistenzbeitrags für bei der B._ GmbH angestellte Assistenzpersonen vergütet werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat diese Entscheidung teilweise bestätigt und festgestellt, dass ab dem 1. Januar 2024 keine Stunden mehr vergütet werden sollen. Die Beschwerdeführerin, A.__, hat daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht und beantragt, dass die Stunden weiterhin vergütet werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Vergütung von bei einer juristischen Person angestellten Assistenzpersonen nicht vom Assistenzbeitrag gedeckt ist und dass die Entscheidung der Vorinstanz daher korrekt war. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass es keine Verletzung des Vertrauensschutzes gab und dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr auf die Vergütung der Stunden durch die IV-Stelle vertrauen durfte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen.