Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_591/2023 vom 2. April 2024

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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es um die Besteuerung einer AG. Die AG wurde 2003 gegründet und ist im Handel mit Kosmetikprodukten tätig. Das Steueramt des Kantons St. Gallen hat festgestellt, dass die AG seit 2011 im Kanton St. Gallen steuerpflichtig ist. Die AG hat dagegen Einspruch eingelegt und beschwert sich über die Veranlagungsverfügungen der Geschäftsjahre 2011/2012 bis 2018/2019. Das Gericht stellt fest, dass die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort stattfindet, wo die Entscheidungen über die Geschäftsführung getroffen werden und wo die Gesellschaft den wirklichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat festgestellt, dass die tatsächliche Verwaltung der AG im Kanton St. Gallen stattfindet. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Feststellung und behauptet, dass die Geschäfte von ihrem Büro in V.__ aus geführt werden. Das Bundesgericht ist der Meinung, dass das Verwaltungsgericht korrekt entschieden hat und dass die Beschwerde gegen den Kanton St. Gallen abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen den Kanton Appenzell Ausserrhoden wird jedoch aufgrund einer virtuellen Doppelbesteuerung des Kantons Appenzell Ausserrhoden gutgeheißen. Die Veranlagungsverfügungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden werden aufgehoben und der Kanton Appenzell Ausserrhoden muss die zu Unrecht bezogenen Steuern zurückzahlen.