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Der Sachverhalt des Bundesgerichtsurteils bezieht sich auf einen langjährigen Erbstreit um die Teilung des Nachlasses eines verstorbenen Vaters. Es geht um die Frage der Aktienzuteilung eines Unternehmens, Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen und die Höhe der Ausgleichsbeträge. Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt, der keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht und somit nicht angefochten werden kann. Daher weist das Gericht die Beschwerden ab und legt die Kosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte auf.