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Das vorliegende Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde wegen Verletzung von Berufsregeln mit einer Busse von Fr. 5'000.- bestraft. Er rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da keine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe, und machte geltend, dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt habe, indem sie eine noch nicht rechtskräftige Sanktion aus einem anderen Verfahren mitberücksichtigt habe. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Unschuldsvermutung vorliegt. Die Vorinstanz hat die Äusserungen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 4. April 2019 und vom 29. Januar 2020 zu Recht als berufspflichtwidrig qualifiziert. Das Bundesgericht bestätigte die Sanktion von Fr. 5'000.- und wies die Beschwerde ab.