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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es um die Ablehnung der föderalen Genehmigung für die ordentliche Einbürgerung von A._. A._, ein US-amerikanischer und saudischer Staatsbürger, der 1992 geboren wurde, reiste 2006 in die Schweiz ein und begann 2016 ein Masterstudium für International Business Administration an der O._-Universität. Im Jahr 2015 stellte er einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung, der aufgrund unzureichender Französischkenntnisse vorläufig abgewiesen wurde. Nachdem er um eine Befreiung von der mündlichen Französischkenntnisprüfung gebeten hatte, wurde er von der Kommission für Integration und Einbürgerung des Kantons Genf (CCIN) von der Verpflichtung befreit, eine Französischkenntnisprüfung auf dem Niveau A2 abzulegen. Die kantonalen Behörden befürworteten daraufhin seine Einbürgerungsanfrage. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte jedoch die föderale Genehmigung der Einbürgerung aufgrund von Unzulänglichkeiten in Bezug auf seine Französischkenntnisse ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies daraufhin die Beschwerde von A._ gegen die Entscheidung des SEM ab. In seinem Rekurs vor dem Bundesgericht argumentierte A.__, dass das TAF das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Gleichbehandlung verletzt habe, indem es seine Behinderung negierte. Er forderte eine flexiblere Interpretation der Einbürgerungskriterien im Hinblick auf seine verschiedenen Behinderungen. Das Bundesgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Entscheidung des TAF. Es stellte fest, dass der Rekurrent nicht nachgewiesen habe, dass er aufgrund seiner Behinderungen nicht in der Lage sei, das erforderliche Französischniveau zu erreichen, und dass eine angemessene Betreuung ihm helfen sollte, das Level A2 im Mündlichen zu erreichen. Daher sei die Forderung nach einem A2-Niveau im Französischen keine Diskriminierung, die ihn dauerhaft am Erwerb der Staatsbürgerschaft hindere.