Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Der Angeklagte A.______ wurde in erster Instanz wegen Gewaltverherrlichung, Pornographie und Urkundenfälschung für schuldig befunden. Er legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Infolge einer getroffenen Entscheidung wurde die vorsitzende Richterin für befangen erklärt und durch Richterin Delphine Gonseth ersetzt.
In einem Schreiben vom 26. Mai 2023 beantragte A.__ selbst, ohne die Unterstützung seines damaligen Anwalts, die Ablehnung von Richterin Gonseth. Er warf ihr vor, seine Beweisanträge unbegründet abgelehnt zu haben und zu leugnen, dass sein Anwalt eine Unterbrechung des Verfahrens beantragt hatte. A.____ ergänzte seine Ablehnungsbegründung am 8. Juni 2023 und reichte weitere Ergänzungen am 20. Juni 2023 ein. Die Richterin Gonseth lehnte die Ablehnung in ihren Stellungnahmen ab.
Die Vorinstanz wies die Ablehnung von A.______ in ihrem Entscheid vom 16. August 2023 ab.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und überprüft die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Rechtsmittel frei. Der Beschwerdeführer beantragte die Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit einem parallel laufenden Rekursverfahren vor der kantonalen Revisionskammer betreffend eine weitere Ablehnung der Richterin Gonseth. Das Bundesgericht ist jedoch nicht zuständig, als erste Instanz über eine Ablehnung der Mitglieder des Berufungsgerichts zu entscheiden. Der Rekurs wurde am 9. Oktober 2023 beim Bundesgericht eingereicht und ist daher innerhalb der Frist von 30 Tagen zulässig.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Rekurs verschiedene Argumente vor, die sich jedoch nicht auf die Frage der Zulässigkeit seines Rekurses vom 9. Oktober 2023 beziehen und dementsprechend unzulässig sind.
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, es sei denn, sie wurden in Verletzung des Rechts oder offensichtlich unrichtig festgestellt. Das Bundesgericht kann auf solche Rügen nur eingehen, wenn sie klar und präzise dargelegt werden. Da der Beschwerdeführer diese Anforderungen nicht erfüllt hat, können die von ihm vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in seinem Rekurs vom 9. Oktober 2023 nicht beachtet werden. Die Vorinstanz hat die Ablehnung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Der Rekurs wird daher abgewiesen und Anwaltskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.