Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_976/2022 vom 22. März 2024

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Die A.__ AG beantragte beim Finanzdepartement des Kantons Luzern Härtefallunterstützung in der Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie. Die Gesuche wurden abgelehnt und die Beschwerdeführerin legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Kantonsgericht wies die Beschwerden ab und entschied, dass kein Anspruch auf Härtefallhilfe besteht. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und rügte eine Verletzung der Rechtsweggarantie, des Gewaltenteilungsprinzips und des Vorrangs des Bundesrechts. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig sind, da kein Anspruch auf Härtefallhilfe besteht. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei jedoch zulässig, da die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide habe. Das Bundesgericht wies die subsidiären Verfassungsbeschwerden jedoch ab, da die angefochtenen Entscheide des Kantonsgerichts im Einklang mit Art. 29a BV und Art. 110 BGG stehen und auch das Gewaltenteilungsprinzip nicht verletzt wurde. Das Bundesrecht habe Vorrang und das kantonale Recht sei verfassungskonform angewendet worden.