Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_434/2023 vom 10. April 2024

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Das Bundesgericht hat in diesem Urteil den Sachverhalt des Falls beschrieben, in dem es um die Frage der Leistungspflicht der AXA Versicherungen AG für zwei Unfälle geht. Die Versicherte war seit Oktober 2018 arbeitsunfähig und bezog Leistungen von verschiedenen Versicherungen. Im August 2021 erlitt sie einen weiteren Unfall, bei dem die AXA die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Später stellte die AXA jedoch ihre Leistungen für den ersten Unfall ein und erklärte, dass sie nicht für den zweiten Unfall zuständig sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerden der Versicherten und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen diese Entscheidung ab. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Zuständigkeit der AXA für den zweiten Unfall noch offen ist und verwies den Fall zur weiteren Klärung an das Verwaltungsgericht zurück. Es stellte auch fest, dass die AXA möglicherweise rückwirkend keine Leistung für den ersten Unfall einstellen durfte, wenn noch eine Versicherungsdeckung bestand. Das Bundesgericht hob daher den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und entschied teilweise zu Gunsten der Beschwerdeführer.