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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall, in dem ein Rekurrent gegen die Entscheidung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vorgeht. Der Rekurrent hatte eine Beschwerde gegen einen Staatsanwalt eingereicht und verlangte eine schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens. Das Kantonsgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig und sprach dem Rekurrenten keine Kostenentschädigung oder Rechtshilfe zu. Der Rekurrent legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und machte verschiedene Verletzungen von Verfahrensrechten geltend, darunter das Recht auf Zugang zur Justiz und das Diskriminierungsverbot aufgrund von Behinderung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die entsprechenden Entscheidungen des Kantonsgerichts nicht willkürlich waren. Es entschied auch, dass der Rekurrent kein Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe hatte, da er die Beschwerde beim Kantonsgericht in eigener Person eingereicht hatte. Das Bundesgericht erklärte den Rekurs für unzulässig und sah aufgrund der unterlegenen Partei von der Erhebung von Gerichtskosten ab.