Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_201/2023 vom 3. April 2024

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Das vorliegende Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen ein Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt. Es geht um eine Rechnungskontrolle im Rahmen der Krankenversicherung, bei der es um die Verrechnung der TARMED-Tarifpositionen 39.5070 ("MRI Gesichtsschädel/Nasennebenhöhlen") und 39.5050 ("MRI Neurokranium Übersicht") durch das Beschwerdeführerin Spital A.__ geht. Die Krankenversicherer, vertreten durch tarifsuisse, haben wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der Tarifstrukturregeln eine Rückerstattung in Höhe von 1'688'511.34 CHF gefordert. Das Schiedsgericht hat der Klage der Krankenversicherer stattgegeben und das Spital zur Zahlung verurteilt.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die Krankenversicherer den Beweis für eine unberechtigte Verrechnung der Tarifposition 39.5070 nicht erbracht haben und dass die Vorinstanz Beweislastregeln und das rechtliche Gehör verletzt hat. Die Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.

Das Bundesgericht erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nicht ausreichend geklärt sind und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das Schiedsgericht zurück. Es stellt zudem fest, dass die Stichprobe, die dem Urteil zugrunde liegt, nicht repräsentativ ist und dass die Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch noch nicht abgelaufen ist.