Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_121/2024 vom 17. April 2024

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Das vorliegende Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen eine Zwangsversteigerung einer Immobilie. In dem Sachverhalt ging es darum, ob eine Prokura, die dem Auktionsbüro von einem der Versteigerer übergeben wurde, vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Versteigerung vorlag. Das Bundesgerichtsurteil bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Prokura rechtzeitig vor der Versteigerung übergeben wurde. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und machte geltend, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Beweise willkürlich gehandelt habe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Prokura rechtzeitig vor der Versteigerung übergeben wurde und dass die Vorinstanz keine unzureichenden Beweismittel verwendet habe.