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Eine Immobilienfirma beantragte aufgrund der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsentschädigung für ihre Mitarbeiter. Die Firma hatte jedoch keine Bewilligung für Kurzarbeit, als sie ihr Unternehmen vom 10. bis zum 25. Januar 2022 schloss, aufgrund einer quarantänebedingten Reduzierung der Arbeitszeit. Das Amt für Beschäftigung lehnte den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Firma erhob Einspruch, der jedoch abgewiesen wurde. Das Bundesgericht urteilte schließlich, dass die Firma keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatte, da sie keine vorherige Bewilligung hatte und die Schließung des Unternehmens in ihrer eigenen Verantwortung lag. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf die einschlägige Verordnung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und kamen zu dem Schluss, dass die Quarantäne keine ausreichende Grundlage für Kurzarbeitsentschädigung war. Der Rekurs wurde abgelehnt und die Kosten des Verfahrens wurden der Firma auferlegt.