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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil ging es um zwei Beschwerden, die sich gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau richteten. In den Beschwerden wurde gerügt, dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abgelehnt und gegenüber der Beschwerdeführerin 1 eine Ordnungsbusse verhängt habe. Die Vorinstanz lud zur Berufungsverhandlung ein, aber die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bat um eine Verschiebung, da der zuständige Staatsanwalt und die Staatsanwältin an diesem Tag abwesend waren. Die Vorinstanz lehnte das Verschiebungsgesuch ab und die Berufungsverhandlung fand ohne die Staatsanwaltschaft statt. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe und dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheißen sei, da das Auferlegen der Ordnungsbusse rechtswidrig sei. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wurde abgelehnt.