Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_178/2024 vom 26. April 2024

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Sachverhalt: Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. sind Mieter eines Einfamilienhauses von den Beschwerdegegnern B.B. und C.B. Im Laufe des Mietverhältnisses haben die Mieter verschiedene Veränderungen im Garten des Hauses vorgenommen, ohne die schriftliche Zustimmung der Vermieter einzuholen. Die Vermieter haben die Mieter aufgefordert, die Verbauungen zu entfernen, und eine Vereinbarung unterzeichnet, die die Zustimmung der Vermieter für jegliche Veränderungen vorschreibt. Die Mieter haben jedoch erneut eine Veränderung vorgenommen, indem sie einen Sichtschutz an der Vorderseite des Gartens errichtet haben. Daraufhin haben die Vermieter das Mietverhältnis ausserordentlich gekündigt. Die Mieter haben die Kündigung angefochten und Klage eingereicht, um die Nichtigkeit der Vereinbarung und die Ungültigkeit der Kündigung festzustellen und das Mietverhältnis zu verlängern. Das erstinstanzliche Gericht und das Obergericht haben die Klage abgewiesen.

Erwägungen: Das Bundesgericht entscheidet, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt korrekt festgestellt und das Bundesrecht nicht verletzt. Die Vermieter durften die Kündigung aufgrund der wiederholten Vertragsverletzungen der Mieter aussprechen. Die Vereinbarung vom 1. Februar 2022 war gültig und stellt keine Verschlechterung der Mietbedingungen dar. Die Vermieter durften die Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustands verlangen, da die Mieter ohne ihre Zustimmung Veränderungen im Garten vorgenommen hatten. Die Mieter konnten keine schriftliche Zustimmung der Vermieter für die Veränderungen vorlegen. Die Beschwerdeführer haben keine hinreichenden Gründe vorgebracht, um die Kündigung als missbräuchlich oder im krassen Missverhältnis zu den Interessen der Mieter anzusehen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen, und die Kosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.