Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_280/2022 vom 15. März 2024

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Die Beschwerdeführenden, A._ und B._, sind Baurechtsnehmer eines Grundstücks, auf dem ein Steg erbaut wurde. Das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz hat die Baubewilligung für den Steg verweigert und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands angeordnet. Die Beschwerdeführenden haben gegen diese Anordnung Beschwerde erhoben, die jedoch abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde ebenfalls abgewiesen und entschieden, dass der Steg entfernt werden muss. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands ist im öffentlichen Interesse und verhältnismäßig. Eine Ausnahmebewilligung für den Steg wurde nicht erteilt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das öffentliche Interesse am Rückbau des Stegs das private Interesse der Beschwerdeführenden überwiegt und die Kosten für den Rückbau für sie zumutbar sind.