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Das Bundesgerichtsurteil betrifft die Entschädigung für eine ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz von Schuld und Strafe freigesprochen. Der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wurde von der Vorinstanz auf Fr. 69'795.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer beantragt eine höhere Entschädigung von Fr. 126'120.-- und fordert zudem eine genaue Anrechnung der Haft auf eine allfällige spätere Strafe. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht ausreichend begründet hat und keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO vorgenommen hat. Daher wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht entscheidet zudem über die Kosten des Verfahrens und legt die Parteientschädigung fest.