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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Sachverhalt, in dem der Beschwerdeführer, A._, an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) studiert und eine Parkkarte beantragt hat. Sein erster Antrag wurde abgelehnt, da die ETH-Beschwerdekommission keinen behindertenspezifischen Nachteil sah. A._ reichte daraufhin einen zweiten Antrag ein, der ebenfalls abgelehnt wurde und zu Verfahrenskosten von Fr. 500.-- führte. A._ focht diesen Entscheid an und argumentierte, dass sein zweiter Antrag aufgrund eines anderen Sachverhalts gestellt wurde und seine kognitiven Einschränkungen ihn daran hindern, täglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfahrenskosten. Das Bundesgericht entschied, dass A._ kein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten vorzuwerfen ist und hob die Kostenauferlegung auf. Das Urteil wurde den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.
Das Urteil des Bundesgerichts hat entschieden, dass der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden sollten, da sein Verhalten nicht mutwillig oder leichtsinnig war. Das Gericht hat den Sachverhalt und die Argumente der Vorinstanzen geprüft und festgestellt, dass die ETH-Beschwerdekommission nicht die gleiche Sache entschieden hat und dass der Beschwerdeführer das Recht auf rechtliches Gehör hatte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde daher aufgehoben. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.