Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2024

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Beschwerdeführer A._, der unter kognitiven Einschränkungen aufgrund eines Unfalls im Jahr 1995 leidet. Er hat einen Bachelor-Abschluss an der Universität Bern erlangt und studiert derzeit an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). A._ wollte die von ihm im Rahmen seines Mobilitätsstudiums an der ETH Zürich erworbenen Studienleistungen auf sein aktuelles Masterstudium anrechnen lassen. Die ETH Zürich lehnte seinen Antrag jedoch ab und auch seine Beschwerden blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der ETH-Beschwerdekommission und auferlegte A._ Verfahrenskosten von CHF 800.-- wegen mutwilliger Prozessführung. A._ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht prüft zunächst seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen. Es stellt fest, dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde und der verfahrensabschließende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wurde.

Dann prüft das Bundesgericht die Anrechenbarkeit der Studienleistungen von A._. Es stellt fest, dass nach den Rechtsgrundlagen der ETH Zürich eine erneute Anrechnung von bereits angerechneten Studienleistungen in der Regel nicht möglich ist. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den Antrag von A._ abgelehnt. Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass A.__ keinen Anspruch auf die Anrechnung der Studienleistungen hat.

Schließlich befasst sich das Bundesgericht mit der Kostenauflage durch das Bundesverwaltungsgericht. Es stellt fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht Kosten aufgrund mutwilliger Prozessführung auferlegt hat. Es gibt jedoch zu bedenken, dass eine erneute Kostenauflage in Zukunft möglich sein könnte, wenn sich das Muster rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers fortsetzt.

Das Bundesgericht bestätigt daher das angefochtene Urteil in Bezug auf die Anrechnung der Studienleistungen, hebt jedoch die Kostenauflage auf und legt reduzierte Gerichtskosten von CHF 700.-- dem Beschwerdeführer auf. Es spricht keine Parteientschädigung zu.