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Ein italienischer Staatsbürger, B._, der seit 2014 in der Schweiz lebte, verstarb 2019 in U._ (IT). Seine Erben waren in einem Testamentsverfahren in der Schweiz angegeben. Nach seinem Tod erhob das Steueramt des Kantons Tessin eine Erbschaftssteuer gegen den Erben A._. Dieser legte erfolglos Einspruch ein und zog vor Gericht. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts, dass B._ seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte und daher die Erbschaftssteuer im Kanton Tessin fällig sei. Der Erbe hatte argumentiert, dass der letzte Wohnsitz in Italien lag und daher eine niedrigere Steuer fällig sei. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beweise und Indizien dafür sprachen, dass der Wohnsitz tatsächlich in der Schweiz war, und wies den Einspruch ab. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die vereinbarten Steuersätze zwischen der Schweiz und Italien in diesem Fall nicht anwendbar waren. Der Erbe muss nun die Steuer gemäß den schweizerischen Gesetzen zahlen.