Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_56/2024 vom 16. Mai 2024

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Die A._ AG mit Sitz in der Schweiz kaufte von der B._ GmbH aus Deutschland E-Scooter für den deutschen Sharing-Markt. Die Klägerin monierte, dass die gelieferten E-Scooter nicht den Qualitätsanforderungen entsprachen und eine deutsche Strassenzulassung fehlte. Nach mehreren Lieferverzögerungen und Qualitätsmängeln forderte die Klägerin die Rückzahlung der Anzahlung. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung. Die Beklagte erhob Widerklage auf Schadenersatz. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Klageabweisung oder Schadenersatz. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung begangen hatte. Die Beschwerdeführerin konnte keine offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfestellungen aufzeigen und auch eine Gehörsverletzung konnte nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung von Gerichtskosten und Entschädigung verpflichtet.