Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_53/2023 vom 23. Mai 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Der Fall betrifft die Revision des Zonenplans der Gemeinde Y._, speziell der Flughafenzone. Der Gemeinderat von Y._ hat am 28. März 2000 eine Variante des Zonenplans verabschiedet, die das ehemalige Flugplatzgelände der Flughafenzone zuwies. Diese Variante wurde am 23. Januar 2001 vom Regierungsrat des Kantons Tessin genehmigt. Später hat der Gemeinderat die Zonenplanrevision beschlossen, wobei die Flughafenzone in drei Teile (A, B, C) unterteilt wurde. Der Regierungsrat genehmigte die Revision, brachte aber Änderungen an, insbesondere zur Protektion von Trockenrasenflächen. Der Regierungsrat hat die Entscheidung suspendiert, bis ein Schutzdekreten für diese Flächen vorliegt. Mehrere Beschwerden wurden daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Ticino eingereicht, darunter auch eine von X._. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. X._ reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der er die Nichtgenehmigung von Golfinfrastrukturen in den Zonen B und C kritisierte. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde in diesem Punkt unzulässig sei, da die Nichtgenehmigung von Golfinfrastrukturen aufgrund der Änderungen des Schutzdekrets gerechtfertigt sei. Es wies den Rekurs ab und stellte fest, dass X._ keine Berechtigung habe, die Veränderungen in Bezug auf die Golfinfrastrukturen anzufechten. Es wurden keine Verstöße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gehörs festgestellt. Das Bundesgericht wies den Rekurs ab und die Gerichtskosten wurden X._ auferlegt.