Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_452/2023 vom 31. Mai 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Sachverhalt: Die Firma A._ SA betreibt seit 1983 eine Grube auf verschiedenen Parzellen in Avusy, für die sie zunächst temporäre und dann auch definitivere Betriebsgenehmigungen erhalten hat. Im Laufe der Zeit wurden auch Genehmigungen für eine mobile Waschanlage und eine feste Recyclinganlage erteilt, letztere wurde jedoch aufgrund von Einsprüchen der Gemeinde Avusy und anderer Organisationen wieder aufgehoben. Nach einem langwierigen Prozess und verschiedenen Anpassungen der Zonennutzung wurde A._ SA schließlich aufgefordert, den Betrieb auf den Parzellen einzustellen und das Gelände wieder in einen landwirtschaftlichen Zustand zu versetzen.

Erwägungen: Die Firma A.__ SA hat gegen die Entscheidung des Departements des Kantons Genf, den Betrieb einzustellen und das Gelände wiederherzustellen, Rekurs eingelegt. Die eigentliche Streitfrage dreht sich um die verschiedenen Zeitvorgaben, innerhalb derer dies geschehen soll. Die Firma argumentiert, dass sie eine neue Betriebsgenehmigung auf einem anderen Gelände in Vernier erhalten soll, bevor sie den Betrieb in Avusy einstellen muss. Sie beruft sich auf das öffentliche Interesse an der Recyclingtätigkeit und fordert eine Anpassung der Zeitpläne.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die bisher festgesetzten Fristen angemessen sind und dass die Untätigkeit der Firma in Bezug auf die fehlende neue Betriebsgenehmigung keine Auswirkungen auf die Entscheidung hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde berücksichtigt, da die Firma bereits über 25 Jahre lang eine Toleranz erhalten hat. Weitere Argumente der Firma, wie die Bedeutung des öffentlichen Interesses am Recycling von Bauschutt, wurden als nicht relevant für die vorliegende Entscheidung angesehen.

Der Rekurs wurde abgelehnt und die Firma muss die Gerichtskosten tragen.