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Der Beschwerdeführer A.__ hat gegen die Baubewilligung für den Umbau und die Umnutzung der Rösslischeune in ein Mehrfamilienhaus in Rheinfelden Beschwerde eingereicht. Er beantragt, die Baubewilligung abzulehnen. Die Vorinstanzen haben die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass das Bauprojekt zulässig ist, auch ohne Sprossen an den Fenstern. Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Argumente vor, unter anderem die angebliche Planungsfehler und die Nichteinhaltung der kommunalen Bauvorschriften. Er wirft der Vorinstanz vor, gegen das Willkürverbot verstoßen zu haben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass die Baubewilligung zulässig ist. Es hat festgestellt, dass die Positionierung des Ansaugschachts für die Wärmepumpe angemessen ist und keine erheblichen Lärmreduktionen erreicht werden könnten. Auch die Entscheidung, auf Fenstersprossen zu verzichten, wurde als gerechtfertigt angesehen, da der Um- und Ausbau einer ehemaligen Scheune zu einem Wohnhaus den Charakter der Scheune erhalten sollte. Die Vorinstanzen haben korrekt aufgezeigt, dass keine Ausnahmebewilligung benötigt wird, da die Bauvorschriften eingehalten werden. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen.