Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_98/2022 vom 12. Juni 2024

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In dem Urteil 1C_98/2022 vom 12. Juni 2024 befasst sich das Bundesgericht mit dem Verzicht auf die Unterschutzstellung eines historischen Gebäudes in Zürich. Die Beschwerdeführenden, die Nachbarn des betroffenen Hauses Hochstrasse 3, hatten sich gegen den Beschluss des Stadtrats Zürich gewandt, welcher auf die Unterschutzstellung des Gebäudes verzichtet hatte.

Im Sachverhalt wird beschrieben, dass E.E. und F.E. Eigentümer des Hauses sind und mehrere Baugesuche eingereicht hatten, die von den Nachbarn angefochten wurden. Der Stadtrat entschied schließlich, dass das Gebäude nicht schutzwürdig sei, was von den Nachbarn und dem Zürcher Heimatschutz in Frage gestellt wurde. Das Baurekursgericht wies die Beschwerden allerdings ab, was von den Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht Zürich erneut angefochten wurde. Das Verwaltungsgericht hob in einem Urteil vom 25. November 2021 den Entscheid in Teilen auf, bestätigte jedoch den Verzicht auf die Unterschutzstellung.

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass es zuständig sei, die Beschwerde zu prüfen, da es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid im Hinblick auf den Denkmalschutz handele. Es stellte klar, dass der Stadtrat über ein gewisses Ermessen verfüge bei der Entscheidung, ob ein Gebäude unter Schutz zu stellen sei, und dass die vergleichende Beurteilung des Hochstrasse 3 im Hinblick auf andere Baumeisterhäuser rechtlich angemessen war.

Das Gericht wies die Argumente der Beschwerdeführenden zurück, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts rügten. Insbesondere sei die Entscheidung, das Gebäude nicht unter Schutz zu stellen, nicht willkürlich, da der Stadtrat basierend auf den Kriterien für die Unterschutzstellung zu dem Schluss gekommen sei, dass zahlreiche andere Baumeisterhäuser eine bessere Zeugenschaft für die Bauepoche darstellten.

Abschließend wurden die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführenden mussten dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zahlen.